Das Rechtsamt konfrontierte die Beschwerdeführer 1 und 2 mit diesem Schluss (Verfügung vom 4. November 2021) und gab ihnen Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen und dabei ihren Standpunkt, wonach diese Kleinbauten Mitte des 20. Jahrhunderts erstellt worden seien, näher zu begründen / zu belegen. Trotz dieser Aufforderung wiederholten die Beschwerdeführer 1 und 2 ihre diesbezügliche Behauptung in der Stellungnahme vom 22. Dezember 2021 lediglich.