Das zuständige Amt habe sodann nicht substantiiert dargelegt, wie die zwei Kleinbauten den Wasserbau, den Unterhalt oder Gewässer negativ beeinträchtigen würden. Mit den beiden Bewilligungen der Liegenschaftsverwaltung des Kantons Bern vom 5. Mai 2003 und des Amtes für Grundstücke und Gebäude des Kantons Bern (AGG) habe der Beschwerdeführer 1 überdies rechts- und beweisgenüglich nachgewiesen, dass die 70 m2 bewilligten gesteigerten Gemeingebrauchs nicht nur die beanspruchte Wasserfläche betreffen würden, sondern integral die Plattform mit 20 m2, den Treppenbereich mit 30 m2 und diese Kleinbauten mit 20 m2.