Diese Bauten seien ausserdem standortgebunden und würden der Unterbringung schlossbetriebsnotwendiger technischer Anlagen und geschlagenem Holz dienen. Standortgebunden seien sie auch, weil sie aus denkmalpflegerischer Gründen nicht anderswo auf dem Schlossareal platziert werden durften. Das zuständige Amt habe sodann nicht substantiiert dargelegt, wie die zwei Kleinbauten den Wasserbau, den Unterhalt oder Gewässer negativ beeinträchtigen würden.