b) Nach Ansicht der Beschwerdeführer 1 und 2 wurden auch diese zwei Kleinbauten vor urvordenklicher Zeit von ihren Rechtsvorgängern errichtet. Der Zeitraum der ursprünglichen Errichtung gehe zurück auf Mitte des 20. Jahrhunderts. Der Beschwerdeführer 1 habe ab Eigentumsübergang (19. Dezember 2003) die vormals aufgrund bisherigen Rechts bewilligten oder sogar baubewilligungsfreien Bauten im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 und 2 BauG unterhalten und zeitgemäss erneuert. Von einer Verstärkung der Rechtswidrigkeit könne keine Rede sein. Diese Bauten seien ausserdem standortgebunden und würden der Unterbringung schlossbetriebsnotwendiger technischer Anlagen und geschlagenem Holz dienen.