Gemäss Vorinstanz (E. 20 des angefochtenen Entscheids) bedürfen Bauten und Anlagen im Gewässerraum sowie andere Vorkehren im Gewässerbereich, die auf die Wasserführung, den Abfluss, die Sicherheit und Gestaltung des Gewässerbettes und Ufers, die natürliche Funktionsfähigkeit oder den Zugang zum Gewässer Einfluss haben, nach Art. 48 Abs. 1 WBG einer Wasserbaupolizeibewilligung. Die Baubewilligungspflicht ergebe sich bereits daraus. Gestützt auf den Amtsbericht des TBA OIK III vom 18. Oktober 2019 könne für diese Bauten keine nachträgliche Baubewilligung erteilt werden.