WBV, da die Erosionserscheinungen an der Böschung zu zusätzlichen Aufwendungen im Gewässerunterhalt führen würden. Wie bereits ausgeführt (E. 5e) fehlte diese Bestimmung in den 2010 anwendbaren Grundlagen (WBG 2009 / WBV 2010) noch, weshalb sich das TBA OIK III zu Unrecht darauf beruft. Allerdings stellen die vorgenommenen Eingriffe in den Uferbereich gestützt auf die Ausführungen der Fachbehörde, wonach dadurch die Stabilität verloren gegangen sei und eine Erosion der Böschung drohe, eine Gefährdung oder Beeinträchtigung des Gewässers dar, welche auch nach Art. 48 Abs. 3 WBG 2009 einer Bewilligung entgegenstand (insb. Art. 48 Abs. 3 Bst. a WBG 2009).