Die Aufschüttungen im Gewässerraum bedürfen sodann gestützt auf Art. 48 Abs. 1 WBG 2009 einer Wasserbaupolizeibewilligung. Gemäss Amtsbericht des TBA OIK III vom 18. Oktober 2019 sind die vorgenommenen baulichen Massnahmen aus wasserbaupolizeilicher Sicht problematisch, weil die Böschung durch die Abholzung an Stabilität verloren habe und nun im Falle eines Hochwassers die Erosion der Böschung drohe. Die Fachstelle verweigerte die Wasserbaupolizeibewilligung daher gestützt auf Art. 39a Abs. 1 Bst. h WBV, da die Erosionserscheinungen an der Böschung zu zusätzlichen Aufwendungen im Gewässerunterhalt führen würden.