b) Die Beschwerdeführer 1 und 2 argumentieren, die Aufschüttungen seien vom Beschwerdeführer 1 zwangsläufig veranlasst worden, weil sich das zuständige Amt keinen Deut um den Uferbereich gekümmert habe und diesen mit Unkraut überwachsen liess, was dazu geführt habe, dass der Beschwerdeführer 1 den ihm kostspielig angesetzten englischen Rasen mehrfach habe wiederherstellen müssen. Entgegen der Vorinstanz könne weder von irgendwelcher geschützter Vegetation im Uferbereich die Rede sein noch sei die Stabilität der Uferböschung, welche sich 20 Jahre bewährt habe, in Frage zu stellen.