Dieses könne unmöglich seit Dekaden Bestand haben und lege nahe, dass die vorgenommenen Veränderungen jüngeren Datums seien. Die Amts- und Fachstellen hätten die Steinaufschüttungen im Uferbereich einstimmig als klare Beeinträchtigung der Vegetation und Stabilität des Ufers beurteilt. Die Terraingestaltung sei folglich aufgrund von Art. 7 Abs. 2 BewD bewilligungspflichtig. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer wasserbaupolizeilichen Ausnahmebewilligung seien nicht gegeben.