Das Regierungsstatthalteramt führte zur Bewilligungsfähigkeit dieser Aufschüttungen aus (E. 17 des angefochtenen Entscheids), anhand der Luftbilder lasse sich feststellen, dass die Begrünung dieses Uferbereichs erst nach 2010 einer anderen Terraingestaltung wich. Die Aufschüttungen müssten daher vom Beschwerdeführer 1 selbst vorgenommen worden sein. Dafür spreche auch die Tatsache, dass im Uferbereich bzw. unter den Steinen ein Vlies verlegt worden sei. Dieses könne unmöglich seit Dekaden Bestand haben und lege nahe, dass die vorgenommenen Veränderungen jüngeren Datums seien.