f) Damit hat die Vorinstanz auch dem Sitzplatz mangels Bewilligungsfähigkeit nach dem im Zeitpunkt dessen Erstellung massgebenden Recht richtigerweise den Bauabschlag erteilt, zumal das heute geltende Recht auch nicht milder ist und entsprechend nichts an der fehlenden Bewilligungsfähigkeit ändert. 6. Aufschüttungen im Uferbereich a) Die Aufschüttungen im Uferbereich betreffen den Gewässerraum und befinden sich auf Parzelle Gals Grundbuchblatt Nr. N.________ im Eigentum des Kantons Bern. Dort wurde die Böschung gerodet und grossflächig durch Steine auf einem darunterliegenden Vlies bedeckt.