Nur ein kleiner Spickel des Sitzplatzes südwestseitig liegt ausserhalb des Naturschutzgebietes und des Waldes / Nichtbaugebiets; er liegt dort im Bereich der Kernzone und des Ortsbildschutzgebiets. Diese Teilfläche ist – den Ausführungen der Vorinstanz folgend (E. 11 des angefochtenen Entscheids, S. 12 unten / S. 13 oben) – zu gering, als dass sie noch als Sitzplatz nutzbar wäre und damit von der restlichen Fläche getrennt beurteilt werden könnte.