Das damals anwendbare Recht (WBG 200923, WBV 201024) führte die heute in Art. 39a WBV enthaltenen Beeinträchtigungstatbestände, welche einer Wasserbaupolizeibewilligung entgegenstehen, noch in Art. 48 Abs. 3 WBG 2009 auf, wobei der erwähnte Tatbestand von Art. 39 Abs. 1 Bst. h WBV noch fehlte. Ob ein anderer der damals aufgeführten Tatbestände von Art. 48 Abs. 3 WBG 2009 einer Wasserbaupolizeibewilligung nach damaligen Recht entgegenstand, ist fraglich, kann aber letztlich offen bleiben, da der Sitzplatz ohnehin bereits aus anderen Gründen nicht bewilligungsfähig ist (vgl. oben).