h WBV22), weshalb keine Wasserbaupolizeibewilligung erteilt werden könne. Ein wichtiger Grund für die Lage des Sitzplatzes an genau jenem Ort lasse sich den Unterlagen zudem nicht entnehmen, womit auch eine wasserbaupolizeiliche Ausnahmebewilligung nach Art. 48 Abs. 4 WBG nicht in Frage komme. Das TBA OIK III verkennt bei diesen Ausführungen jedoch, dass es die Bestimmung von Art. 39a Abs. 1 Bst. h WBV (zusätzliche Aufwendungen bei Wasserbau oder Gewässerunterhalt infolge des Vorhabens) im Jahr 2011 noch nicht gab. Das damals anwendbare Recht (WBG 200923, WBV 201024) führte die heute in Art.