Der Sitzplatz liegt schliesslich teilweise innerhalb des Gewässerraums und bedarf deshalb einer Wasserbaupolizeibewilligung nach Art. 48 Abs. 1 WBG20. Diese Bestimmung galt bereits unverändert im Zeitpunkt der frühestmöglichen Realisierung des Sitzplatzes im Jahr 2011. Das Tiefbauamt des Kantons Bern, Oberingenieurkreis III (TBA OIK III) kam im Amtsbericht vom 18. Oktober 201921 zum Schluss, dass der neue Sitzplatz dazu geeignet sei, künftig zusätzliche Aufwendungen beim Gewässerunterhalt zu verursachen (Art. 48 Abs. 3 WBG i.V.m. Art. 39a Abs. 1 Bst. h WBV22), weshalb keine Wasserbaupolizeibewilligung erteilt werden könne.