WaG erfordert. Eine solche kann gemäss dieser auch schon 2011 geltenden Bestimmung nur beim Vorliegen von wichtigen Gründen erteilt werden und setzt voraus, dass das Werk auf diesen Standort angewiesen ist, die Voraussetzungen der Raumplanung erfüllt und die Rodung zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führt. Den Ausführungen der Fachstelle folgend könnte der Sitzplatz auch ausserhalb des Waldareals auf dem Schlossgelände errichtet werden, weshalb die Standortgebundenheit im Waldareal nicht gegeben ist. Es fehlt nach dem Gesagten zudem an den wichtigen Gründen sowie am Erfüllen der Voraussetzungen der Raumplanung.