Der Sitzplatz im Waldareal verstösst zudem auch gegen die Waldgesetzgebung. Wie das AWN sowohl in ihrem negativen Amtsbericht vom 23. Oktober 2019 als auch in der Stellungnahme vom 23. September 2021 im Beschwerdeverfahren richtig ausführt, stellt die Erstellung des Sitzplatzes in der nach 2011 realisierten Form eine Zweckentfremdung von Waldareal dar, welche eine Ausnahmebewilligung für die Rodung nach Art. 5 WaG erfordert.