Ein grosser Teil des Sitzplatzes befindet sich zudem im Wald bzw. im Nichtbaugebiet. Dass eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG nicht in Frage kommt, wurde bereits ausgeführt (E. 5d). Eine Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 RPG liegt nicht vor und die weiteren Ausnahmebestimmungen nach Art. 24 ff. RPG fallen ausser Betracht. Ohnehin scheitert eine Ausnahme nach allen Tatbeständen gemäss Art. 24 ff. RPG an den überwiegenden entgegenstehenden Interessen. Der Sitzplatz im Waldareal verstösst zudem auch gegen die Waldgesetzgebung.