Es liegen zudem auch keine wichtigen Gründe vor, welche eine Ausnahmebewilligung rechtfertigen könnten. Solche lassen sich selbstredend auch nicht aus dem Einwand der Beschwerdeführer 1 und 2 ableiten, wonach die gesamte Parkanlage überaus stark besonnt sei und sich nur am Standort des Sitzplatzes schattenspendende Bäume und Sträucher befinden würden.