vember 1975, welches alle Veränderungen und baulichen Massnahmen in diesem Perimeter untersagt (vgl. hierzu E. 4e). Dieser Sitzplatz stellt gemäss den nachvollziehbaren Ausführungen der ANF im Amtsbericht vom 9. November 2019 aufgrund der vollen Versiegelung eine klare Beeinträchtigung des Naturschutzgebietes dar, weshalb wegen überwiegenden entgegenstehenden Interessen weder eine Ausnahmebewilligung nach Ziffer 6 der Schutzbestimmungen noch eine solche nach Art. 7 NSchG in Frage kommt. Es liegen zudem auch keine wichtigen Gründe vor, welche eine Ausnahmebewilligung rechtfertigen könnten.