Auch hinsichtlich des Sitzplatzes können die Beschwerdeführer 1 und 2 daher aus dem Besitzstandsschutz nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dass der Sitzplatz in der nach 2011 realisierten Form mit dieser Grösse, der massiven Bauweise und an diesem Standort (diverse Schutzgebiete betroffen, ebenso Gewässerraum, Wald und Nichtbauzone) – unabhängig vom allfälligen Vorbestehen einer unterkofferten Kiesfläche – gestützt auf die schon 2011 geltenden Art. 22 Abs. 1 RPG, Art. 1a BauG sowie die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen im BewD (insb. Art. 7 BewD) der Baubewilligungspflicht untersteht, steht ausser Frage und wird auch von den Beschwerdeführern 1 und 2 nicht wirklich bestritten.