Auch für die erweiterte Besitzstandsgarantie für altrechtliche Bauten ausserhalb der Bauzone nach Art. 24c RPG (ebenfalls bereits 2011 in Kraft) geht dieser neue Sitzplatz mit völlig neuem Charakter klar zu weit. Eine Ausnahmebewilligung nach diesem Artikel scheitert zudem ohnehin auch – wie dies die Vorinstanz richtig ausführte (E. 10 angefochtener Entscheid, S. 11 Mitte) – an der fehlenden bestimmungsgemässen Nutzbarkeit eines allfällig vorbestehenden Platzes wegen vernachlässigtem Unterhalt sowie an überwiegenden, entgegenstehenden Interessen. Auch hinsichtlich des Sitzplatzes können die Beschwerdeführer 1 und 2 daher aus dem Besitzstandsschutz nichts zu ihren Gunsten ableiten.