Selbst wenn diese Fläche zudem schon länger «mit Kies ausgelegt und stark unterkoffert» war und dies als eine Art bewilligungsfreier Sitzplatz bezeichnet werden könnte, so geht der nach 2011 realisierte Sitzplatz mit massiven Steinplatten und Säulen weit über diesen Zustand hinaus. Es handelt sich dabei nicht mehr um blosse «unterhalts- und zeitgemässe Erneuerungsarbeiten», sondern um eine neue Baute oder zumindest eine neubauähnliche Umgestaltung, welche nicht mehr von der Besitzstandgarantie nach Art. 3 BauG (galt unverändert auch schon im Jahr 2011) erfasst ist.19 Auch für die erweiterte Besitzstandsgarantie für altrechtliche Bauten ausserhalb der Bauzone nach Art.