d) Die Beschwerdeführer 1 und 2 vermögen auch hinsichtlich des Sitzplatzes – trotz explizitem Nachfragen im Beschwerdeverfahren – keinen Beleg/Beweis zu erbringen, dass dieser aufgrund bisherigen Rechts bewilligt war. Selbst wenn diese Fläche zudem schon länger «mit Kies ausgelegt und stark unterkoffert» war und dies als eine Art bewilligungsfreier Sitzplatz bezeichnet werden könnte, so geht der nach 2011 realisierte Sitzplatz mit massiven Steinplatten und Säulen weit über diesen Zustand hinaus.