Die Behauptung der Beschwerdeführer 1 und 2, wonach dieser Mitte des 19. Jahrhunderts oder anfangs 19. Jahrhundert errichtet worden sei, ist in keiner Weise belegt und steht in offensichtlichem Widerspruch zu den Luftbildern. Der Auffassung der Vorinstanz folgend kann daher der Zeitpunkt der Realisierung des Sitzplatzes auf die Zeit nach 2011 eingeschränkt werden, womit sich das anwendbare Recht auf nach diesem Zeitpunkt orientiert, es sei denn, neues Recht sei günstiger (vgl. E. 3).