Der Beschwerdeführer 1 habe ab Eigentumsübergang (19. Dezember 2003) an den vormals aufgrund bisherigen Rechts bewilligten oder sogar baubewilligungsfreien Bauten und Anlagen lediglich unterhalts- und zeitgemässe Erneuerungsarbeiten veranlasst. Es sei nicht zu beanstanden, wenn sie den ursprünglich mit Kies ausgelegte und stark unterkofferte Sitzplatz über dem nicht beanstandeten Bunker gelegen, im Rahmen von Art. 3 BauG nun mit diskreten Natursteinplatten ausgelegt hätten.