Der Standort des Sitzplatzes ergebe sich aus seiner Standortgebundenheit. Die gesamte Parkanlage sei überaus stark besonnt und nur am Standort des Sitzplatzes würden sich schattenspendende Bäume und Sträucher befinden. Der Beschwerdeführer 1 habe ab Eigentumsübergang (19. Dezember 2003) an den vormals aufgrund bisherigen Rechts bewilligten oder sogar baubewilligungsfreien Bauten und Anlagen lediglich unterhalts- und zeitgemässe Erneuerungsarbeiten veranlasst.