b) Die Beschwerdeführer 1 und 2 bringen auch bezüglich des Sitzplatzes vor, dass dieser vor urvordenklicher Zeit von ihren Rechtsvorgängern errichtet worden sei. Der Zeitraum der ursprünglichen Errichtung gehe zurück auf Mitte des 19. Jahrhunderts oder anfangs 19. Jahrhundert. Er sei weit vor dem Regierungsratsbeschluss vom 19. November 1975 erstellt, mit Kies ausgelegt und stark unterkoffert worden, über die Jahrzehnte zunehmend mit Gras und Unkraut überwachsen und daher aufgrund von Luftbildern kaum mehr erkennbar gewesen. Der Standort des Sitzplatzes ergebe sich aus seiner Standortgebundenheit.