BewD (e contrario) bzw. Art. 7 Abs. 2 BewD. Der Bewilligungsfähigkeit stehe auch hier primär die Bestimmungen des Regierungsratsbeschlusses vom 19. November 1975 entgegen. Der übrige Teil des Sitzplatzes, welcher nicht vom Schutzgebiet erfasst sei, entfalle zudem auf den Gewässerraum und zum anderen auf die Kernzone gemäss Art. 4 GBR18. Gestützt auf den Amtsbericht des Tiefbauamts könne für diesen Bereich keine nachträgliche Bewilligung nach der Wasserbaugesetzgebung erteilt werden.