So könne von einem vorbestehenden Sitzplatz keine Rede sein. Bis zur Errichtung des heutigen Sitzplatzes habe an besagter Stelle lediglich eine mit Kies ausgelegte Fläche bestanden, welche über Jahrzehnte zunehmend mit Gras und Unkraut überwachsen sei. Selbst bei Annahme eines Sitzplatzes falle eine solche neubauähnliche Umgestaltung nicht unter die Besitzstandsgarantie nach Art. 3 Abs. 2 BauG, zudem fehle es an der bestimmungsgemässen Nutzbarkeit dieses Sitzplatzes nach Art. 24c RPG. Sowohl für den Neubau als auch den Unterhalt des Sitzplatzes ergebe sich eine Baubewilligungspflicht schliesslich aus Art. 6 Abs. 1 Bst. c BewD (e contrario) bzw. Art. 7 Abs. 2 BewD.