Die Vorinstanz kam hinsichtlich der Bewilligungsfähigkeit des Sitzplatzes zusammengefasst zu folgenden Schlüssen (E. 10/11 des angefochtenen Entscheids): Die baulichen Massnahmen im Bereich des Sitzplatzes könnten anhand der Orthofotos im Amtsbericht der ANF vom 10. Oktober 2018 auf die Zeit nach 2012 eingegrenzt werden. Die vom Beschwerdeführer 1 angerufene Besitzstandsgarantie sei weder nach Art. 3 BauG (innerhalb der Bauzone) noch nach Art. 24c RPG (ausserhalb der Bauzone) anwendbar. So könne von einem vorbestehenden Sitzplatz keine Rede sein.