a) Gemäss den unbestrittenen Ausführungen der Vorinstanz (E. 10 des angefochtenen Entscheids) ist der Sitzplatz wie folgt situiert: Der direkt an der Parzellengrenze verlaufende südwestliche Teil des Sitzplatzes bis etwa in die Mitte des Sitzplatzes liegt in der Kernzone sowie im Ortsbildschutzperimeter. Ein Teil des Sitzplatzes verläuft westlich der Parzellengrenze und damit auf dem Grundstück Gals Grundbuchblatt Nr. N.________. Bis ins Zentrum des Sitzplatzes entlang der Zonengrenze der Kernzone verläuft zudem die Waldgrenze. Ein grosser Teil des Sitzplatzes befindet sich daher im Wald bzw. im Nichtbaugebiet.