Diese Bauten sind daher nicht bewilligungsfähig, womit die Vorinstanz hierfür zu Recht den Bauabschlag erteilt hat. Anzumerken (aber unter diesen Umständen irrelevant) bleibt, dass diesen Bauten im Falle einer noch späteren Realisierung (vgl. E. 4c, letzter Abschnitt) gemäss den Fachbehörden auch gestützt auf die Waldgesetzgebung und die Raumplanungsgesetzgebung nicht bewilligungsfähig wären. 5. Sitzplatz im Norden der Parzelle