f) Damit steht fest, dass die strittigen Bauten östlich entlang der Schlossmauer den Schutzbestimmungen des Schutzbeschlusses des kantonalen Naturschutzgebiets F.________ vom 19. November 1975 widersprechen und auch nach heutigem Recht keiner Ausnahme zur Abweichung von den Schutzvorschriften zugänglich sind. Diese Bauten sind daher nicht bewilligungsfähig, womit die Vorinstanz hierfür zu Recht den Bauabschlag erteilt hat.