11/31 BVD 110/2021/156 Ausnahme die Schutzinteressen des kantonalen Naturschutzgebiets als überwiegende öffentliche Interessen entgegen. Dies gilt – wie dies die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (E. 6) richtig ausführt – für alle strittigen Bauten entlang der Schlossmauer, greifen diese doch allesamt stark in den geschützten Raum ein. Es kann auf diese zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.