Eine Ausnahme ist damit ebenso gestützt auf Art. 7 NSchG ausgeschlossen, sollte diese Bestimmung als günstigeres Recht zur Anwendung gelangen. Nach dieser Bestimmung können aus wichtigen Gründen, insbesondere für Erschliessungen zur Erhaltung der Besiedlung und Sicherstellung der Bewirtschaftung abgelegener Gebiete, Ausnahmen von Schutzvorschriften gewährt werden, sofern dadurch keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden. Wie die ANF in ihrem Amtsbericht vom 9. Oktober 201917 überzeugend ausführt, gingen der Uferbereich und die Uferböschung des alten K.________ vor der Realisierung dieser Bauten entlang der Schlossmauer bis direkt an die Schlossmauer.