Ebenso wenig kann das unbelegte Argument, dass die verlegten Natursteinplatten für die Stabilisierung der altrechtlichen Terrainaufschüttung als sichere Grundlage und für die sicherere Erreichbarkeit der Schlossumgebungsmauer für deren sporadische Sanierung zwingend erforderlich seien. Mit der für die Ausnahme gemäss Ziffer 6 der Schutzvorschriften erforderlichen Zustimmung der Forstdirektion (heute Amt für Wald und Naturgefahren AWN) kann daher nicht gerechnet werden, zumal deren Amtsbericht vom 23. Oktober 201916 negativ ausfiel und darin explizit festgehalten wird, dass durch diese Bauten der Naturschutz nicht gewährleistet ist.