Abgesehen davon, dass dies ohnehin kein Grund für ein Abweichen von den Schutzbestimmungen darzustellen vermag, ist nicht glaubhaft dargetan, dass diese Gegenstände nicht sonst wo und vor allem ausserhalb des Naturschutzgebiets untergebracht werden könnten. Ebenso wenig kann das unbelegte Argument, dass die verlegten Natursteinplatten für die Stabilisierung der altrechtlichen Terrainaufschüttung als sichere Grundlage und für die sicherere Erreichbarkeit der Schlossumgebungsmauer für deren sporadische Sanierung zwingend erforderlich seien.