Ein solcher lässt sich insbesondere auch nicht daraus ableiten, dass der Geräteschopf gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführer 1 und 2 für die Einlagerung von Geräten für die Bewirtschaftung des Schlossparks, von Brennholz für die zahlreichen Feuerstellen und von Gartenmobiliar und dergleichen verwendet werde und dies mangels Unterkellerung und aufgrund des Denkmalschutzes andernorts nicht möglich sei. Abgesehen davon, dass dies ohnehin kein Grund für ein Abweichen von den Schutzbestimmungen darzustellen vermag, ist nicht glaubhaft dargetan, dass diese Gegenstände nicht sonst wo und vor allem ausserhalb des Naturschutzgebiets untergebracht werden könnten.