Ziffer 6 vorliegen soll, welcher die Forstdirektion zur Erteilung einer Ausnahme ermächtigt hätte, ist weder erkennbar noch konkret geltend gemacht. Ein solcher lässt sich insbesondere auch nicht daraus ableiten, dass der Geräteschopf gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführer 1 und 2 für die Einlagerung von Geräten für die Bewirtschaftung des Schlossparks, von Brennholz für die zahlreichen Feuerstellen und von Gartenmobiliar und dergleichen verwendet werde und dies mangels Unterkellerung und aufgrund des Denkmalschutzes andernorts nicht möglich sei.