e) Die hier zur Anwendung gelangenden Schutzbestimmungen des Schutzbeschlusses des kantonalen Naturschutzgebiets F.________ vom 19. November 1975 enthalten die folgenden Bestimmungen: Nach Ziffer 4 sind in den Naturschutzgebieten dieses Beschlusses u.a. das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art (Bst. a), die Störung und Beeinträchtigung der Tierwelt (Bst. c) und Ablagerungen aller Art (Bst. d) verboten. Im Naturschutzgebiet F.________ sind nach Ziffer 5.4 Bst. a alle Veränderungen untersagt und es dürfen weder Bäume noch Gebüsche beseitigt werden ohne vorherige Zustimmung des Naturschutzinspektorats; vorbehalten bleibt der normale Unterhalt des Baumbestandes auf Grundstück GZ-Nr.