Auch der erweiterte Bestandesschutz nach Art. 24c RPG setzt voraus, dass die Baute rechtmässig erstellt wurde (vgl. Art. 41 RPV15). Mangels Rechtmässigkeit dieser Bauten (nicht baubewilligungsfrei, keine Baubewilligung) können sich die Beschwerdeführer 1 und 2 daher nicht auf den Bestandesschutz berufen. 14 aGSchG; AS 1972 950, Art. 19 und 20. 15 Raumplanungsverordnung des Bundesrats vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1); so bereits in der Fassung vom 28. Juni 2000, in Kraft getreten am 1. September 2000.