Damit steht fest, dass diese Bauten östlich entlang der Schlossmauer bereits im Zeitpunkt der Realisierung baubewilligungspflichtig waren und bis heute nie bewilligt wurden. Wenn die Beschwerdeführer 1 und 2 nun vorbringen, der Beschwerdeführer 1 habe ab Eigentumsübergang (19. Dezember 2003) an diesen Bauten lediglich unterhalts- und zeitgemässe Erneuerungsarbeiten im Rahmen von Art. 3 BauG veranlasst, so geht dieser Einwand fehl. So setzt der Bestandesschutz nach Art. 3 BauG, sowohl in der heutigen Fassung als auch seit Erlass des Baugesetzes 1985, die Rechtmässigkeit der Baute voraus. Auch der erweiterte Bestandesschutz nach Art.