reits damals von deren Baubewilligungspflicht auszugehen war. Zudem liegen diese Bauten ausserhalb der Bauzone, wo die Frage der Baubewilligungspflicht schon seit jeher strengeren Voraussetzungen unterliegt und damit schneller zu bejahen ist als innerhalb der Bauzone. Sodann gibt es kein Indiz dafür, dass diese Bauten entlang der Schlossmauer jemals bewilligt worden wären, wie dies die Beschwerdeführer 1 und 2 ebenfalls zu behaupten scheinen. Als beweispflichtige Partei haben es die Beschwerdeführer 1 und 2 – trotz expliziter Nachfrage auch im Beschwerdeverfahren – unterlassen, einen Beweis für eine erteilte Bewilligung für eine dieser Bauten zu erbringen.