Danach sind Bauten und Anlagen jedenfalls dann bewilligungspflichtig, wenn sie geeignet sind, die Vorstellungen über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. Angesichts der strikten Vorgaben im Schutzbeschluss des betroffenen Naturschutzgebiets (insb. Bauverbot für das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art, Verbot jeglicher Veränderungen, grundsätzliches Betretungsverbot) stellen sämtliche strittigen Bauten eine Beeinflussung der Nutzungsordnung und eine potenzielle Beeinträchtigung des Naturschutzgebiets dar, womit be-