der Bauzonen («ausserhalb des im generellen Kanalisationsprojekt abgegrenzten Gebietes»). Auch wenn das RPG erst am 1. Januar 1980 in Kraft trat, dürfte daher die ab damals entwickelte, bis heute massgebende Rechtsprechung zur Baubewilligungspflicht auch schon vorher und damit im frühestmöglichen Zeitpunkt der Erstellung der hier strittigen Bauten im Jahr 1975 schon gegolten haben. Danach sind Bauten und Anlagen jedenfalls dann bewilligungspflichtig, wenn sie geeignet sind, die Vorstellungen über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen.