Ohnehin ist davon auszugehen, dass die strittigen Bauten (Bodenplatten, Hühnerstall, Geräteschopf, von der Schlossmauer ausgehende Quermauer mit Durchgang und grosses Tor) im Naturschutzgebiet F.________ auch schon nach dem Recht im Zeitpunkt der Realisierung dieser Bauten einer behördlichen Kontrolle und damit einer Bewilligungspflicht unterstellt waren. So statuierte bereits das ab 1. Juli 1972 geltende Gewässerschutzgesetz14, mit welchem erstmals eine klare Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet vorgenommen wurde, eine Baubewilligungspflicht sowohl für Bauten innerhalb der Bauzonen als auch für solche ausserhalb