Was die Baubewilligungspflicht anbelangt, so verhalten sie sich zudem widersprüchlich, haben sie doch für diese Bauten selber ein Baugesuch eingereicht. Ohnehin ist davon auszugehen, dass die strittigen Bauten (Bodenplatten, Hühnerstall, Geräteschopf, von der Schlossmauer ausgehende Quermauer mit Durchgang und grosses Tor) im Naturschutzgebiet F.________ auch schon nach dem Recht im Zeitpunkt der Realisierung dieser Bauten einer behördlichen Kontrolle und damit einer Bewilligungspflicht unterstellt waren.