Die Frage aber, ob diese bewilligt worden oder gar baubewilligungsfrei gewesen seien, sei von sekundärer rechtlicher Relevanz. Damit ist fraglich, ob die Beschwerdeführer 1 und 2 überhaupt noch an diesen Vorbringen festhalten, jedenfalls sind diese nicht zureichend begründet. Was die Baubewilligungspflicht anbelangt, so verhalten sie sich zudem widersprüchlich, haben sie doch für diese Bauten selber ein Baugesuch eingereicht.