frage des Rechtsamts (Verfügung vom 4. November 2021), welche Bauten und Anlagen ihrer Ansicht nach baubewilligungsfrei seien oder aufgrund bisherigen Rechts bewilligt worden seien (mit Aufforderung zur Einreichung der entsprechenden Bewilligungen), gaben die Beschwerdeführer 1 und 2 in der Eingabe vom 22. Dezember 2021 einzig zu bekennen, dass sie sämtliche, gemäss Vorinstanz wiederherzustellenden Bauten meinen würden. Die Frage aber, ob diese bewilligt worden oder gar baubewilligungsfrei gewesen seien, sei von sekundärer rechtlicher Relevanz.